Höhe des Entgelts (1) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen richtet sich nach der Pflegestufe, der die Bewohnerin/der Bewohner zugeordnet wird. Bei der Zuordnung der Bewohnerin/des Bewohners zur Pflegekasse ist die Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflegeheims die Zuordnung zu einer anderen Pflegekasse notwendig oder ausreichend ist. Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten von ihre Pflegekasse eine Mitteilung über die festgestellte Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI. Im Übrigen richtet sich die Feststellung der Pflegestufe nach dem für den jeweiligen üblichen Verfahren. Die Höhe des Pflegesatzes ergibt sich aus der Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Heim und den Pflegekassen gemäß § 85 Abs. 1 SGB XI. Zur Zeit gilt die Pflegesatzvereinbarung nach § 72 SGB XI vom 01.07.1999 . Einsicht ist jederzeit beim Träger möglich. (2) Das von jeder Bewohnerin/jedem Bewohner zu entrichtende Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ist ebenfalls Bestandteil der Pflegesatzvereinbarung. (3) Das Heim berechnet der Bewohnerin/dem Bewohner auf der Grundlage der von der Bewohnerin/dem Bewohner selbst zu tragende Anteil am Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie den gesondert berechneten Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI investive Aufwendungen in Höhe von 16,35 €. Einsicht ist jederzeit beim Träger möglich. (4) Leistungsentgelt beträgt im Rahmen dieses Vertrages : - Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich 14,36 € Dieses Entgelt ist mit den zuständigen Pflegekassen und ggf. mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart worden. - Der Pflegesatz (allgemeine Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit /Pflegestufe benötigt. Der Pflegesatz für allgemeine Pflegeleistungen beträgt : in der Pflegestufe I | täglich | 33,52 € | in der Pflegestufe II | täglich | 42,28 € | in der Pflegestufe III | täglich | 57,71 € | im Härtefall | täglich | 66,91 € |
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Bedarf der Bewohner einer vorübergehenden höheren Pflegeleistung als seiner Pflegestufe entspricht, gewährt die Einrichtung im Rahmen der Möglichkeiten bis zu 10 Tagen ohne Berechnung der Mehrkosten. Bei regelmäßiger höherer oder niedrigerer Pflegeleistung als der Pflegestufe entsprechend, ist der Bewohner verpflichtet, eine neue Begutachtung durch den MDK zu beantragen. (5) Das Entgelt für die nicht geförderten Investitionskosten beträgt täglich 16,35 €. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des vertraglichen Investitionskostensatzes. Damit ergibt sich ein Heimentgelt von : in der Pflegestufe I | täglich | 64,23 € | in der Pflegestufe II | täglich | 72,99 € | in der Pflegestufe III | täglich | 88,42 € | im Härtefall | täglich | 97,62 € |
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